Ausnahmen für Bewegungsjagden gefordert

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Landesjagdverband NRW fordert Ausnahmen für Bewegungsjagden

Dortmund, 29. Oktober 2020 (LJV NRW). Hinsichtlich der gestrigen Beschlüsse von Bund und Ländern über Maßnahmen ab dem 2. November 2020 zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie hat der Landesjagdverband NRW gleich heute Morgen mit dem NRW-Umweltministerium Kontakt aufgenommen und sich dafür eingesetzt, dass Bewegungsjagden weiterhin möglich bleiben. Mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Folgen eines drohenden ASP-Ausbruchs und auf die Notwendigkeit, die nordrhein-westfälischen Waldbauern bei der Wiederaufforstung mit klimastabilen Baumarten zu unterstützen, sind die derzeit angesetzten Bewegungsjagden unabdingbar. Der Landesjagdverband ist zuversichtlich, dass daher für NRW in dieser Frage eine vernünftige Lösung gefunden wird. Auch der Deutsche Jagdverband und die anderen Landesjagdverbände fordern, dass Bewegungsjagden im Rahmen der Corona-Regeln ermöglicht werden. Sobald belastbare Informationen dazu und zu weiteren jagdlich relevanten Fragen vorliegen, wird der Landesjagdverband NRW darüber informieren.

Jagdscheinkontrolle auch bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen notwendig

Dortmund, 1. September 2020 (LJV NRW). Zur Vorbereitung der notwendigen herbstlichen Gesellschaftsjagden in Zeiten von Corona haben NRW-Umweltministerium und Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen gemeinsame Empfehlungen ausgearbeitet. Konkretisierend sei hinsichtlich der Jagdscheinkontrolle darauf hingewiesen, dass diese in jedem Fall am Jagdtag durchzuführen ist.

Zur Kontaktminimierung sollen allgemeine Einweisungen, Erklärungen und Prüfungen so weit wie möglich bereits vor dem Jagdtag (z.B. schriftlich mit der Einladung) erfolgen. Kopien/Scans von Jagdschein und Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Dies kann der Vorbereitung einer dezentralen Kontrolle der Jagdscheine dienen.

Von der Kontrolle des Jagdscheins am Jagdtag selber kann der vorherige Versand aus versicherungstechnischen Gründen jedoch nicht entbinden. Dieser kann aber zum Beispiel vom Jagdleiter an Gruppenführer delegiert werden.

Die vollständigen Hinweise zur Durchführung von Gesellschaftsjagden in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie hier Corona-Sonderseite des Landesjagdverbandes NRW

Nein zur EU-Abstimmung über Bleischrote im REACH-Ausschuss am 3. September

Berlin, 28. August 2020 (DJV). Am Donnerstag will die EU im REACH-Ausschuss über die Verordnung zur Beschränkung von Bleischrot in Feuchtgebieten abstimmen. Der wiederholt vorgelegte Entwurf berücksichtigt weder die geforderten Änderungen der europäischen Jäger noch die Änderungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Ein Video des Europäischen Dachverbands der Jäger (FACE) erklärt, weshalb der vorliegende Entwurf höchst problematisch ist.

Am Donnerstag, 3. September, wird der REACH-Ausschuss über die Verordnung zur Beschränkung von Bleischroten in Feuchtgebieten abstimmen. Der vorliegende Entwurf erfüllt dabei weder die Forderungen der Europäischen Jäger noch die des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Um die mangelnde Praktikabilität des Entwurfs zu verdeutlichen, hat der Europäische Dachverband der Jäger (FACE) ein Video veröffentlicht. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat das Video mit deutschen Untertitel versehen und ruft Jägerschaft und Partnerverbände auf, es an politische Entscheidungsträger weiterzuleiten.

Der DJV setzt sich seit Jahren für eine Bleiminimierung ein. Die Vorgabe des AEWA-Abkommens (Bleischrotverbot an und über Gewässern) ist in nahezu allen Bundesländern umgesetzt. Der DJV fordert insbesondere:

  • eine praktikable Lösung bei der Definition von Feuchtgebieten sowie die Abkehr von Pufferzonen
  • eine rechtliche Prüfung bei den Termini "Besitz" und "Verwendung" im Bezug auf die REACH-Verordnung
  • die Abkehr von der Vermutungsregelung zu Lasten des Anwenders

Zudem hat sich herausgestellt, dass die EU-Kommission bei ihren Aussagen zur Entstehung des Vorschlags die Unwahrheit gesagt hat: Sie hatte mitgeteilt, dass das „Forum for Exchange on Enforcement“ (Forum zum Informationsaustausch zur Durchsetzung) die Ramsar-Definition des Feuchtgebietes im Zuge des Verfahrens der ECHA unterstützen würde (vgl. die Antwort von Kommissar Thierry Breton vom 1.7.2020 auf eine Anfrage im Europäischen Parlament). Das Gegenteil jedoch ist der Fall: Das Forum hat hier erhebliche Probleme bei der Durchsetzung gesehen und zugleich darauf verwiesen, dass der Anwendungsbereich der Änderung deutlich über das hinausgeht, wofür die REACH-Verordnung gedacht ist.

Das Video finden Sie hier.

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