Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

von

NRW konkretisiert Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

Düsseldorf/Dortmund, 3. November 2020 (MULNV/LJV NRW). Am 30. Oktober hat das Land NRW seine neue Coronaschutzverordnung verkündet. Per Erlass hat das NRW-Umweltministerium daraufhin am 2. November den Unteren Jagdbehörden nachfolgende Hinweise zu seinem Erlass vom 21.10.2020 (Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen) gegeben:

„Aufgrund der CoronaSchVO vom 30.10.2020, die am 02.11.2020 in Kraft tritt, werden in Abstimmung mit dem MAGS die nachfolgenden Hinweise zum Erlass vom 21.10.2020 gegeben:

In der CoroanaSchVO vom 29.10.2020 sind nachfolgende Regelungen zum Jagdbereich aufgenommen worden:

§ 2 Mindestabstand

(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden...

10. bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind derzeit untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der

§§ 2 bis 4 zulässig...

4. Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.

Damit bleibt es für Jagdveranstaltungen, die zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind, bei der grundsätzlichen Zulässigkeit. Andere Gesellschaftsjagden sind allerdings unzulässig.

Für die Teilnehmerzahl gilt: An der gesamten Jagd dürfen die erforderlichen Personenzahlen teilnehmen, von diesen ist aber der Mindestabstand einzuhalten. Es können aber feste und namentlich bei der Datenerfassung erfasste Teilgruppen (für den gesamten Jagdtag) von 5 Personen zum gemeinsamen Bergen, Aufbrechen, Anstellen etc. gebildet werden. In diesen Gruppen kann der Mindestabstand unterschritten werden.

In Situationen, in denen während der Jagdveranstaltung mehr als 25 Personen zusammentreffen, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Die Zulässigkeit von Veranstaltungen zur Jagdausübung betreffen wirklich auch nur das Jagdgeschehen selbst. Eine Versorgung während der Veranstaltung ist unter Beachtung der Hygieneregelungen zulässig. Eine Abschlussansprache etc. kann zur Jagdausübung gerechnet werden, ein anschließendes „Schüsseltreiben“ ist aber von der Jagdausübung definitiv nicht mehr umfasst und daher im November angesichts der verschärften Regelungen zur Kontaktbeschränkung nicht zulässig.

Falls bei der Durchführung von Bewegungsjagden auf Schalenwild ein aktueller Schießnachweis nach § 17 a LJG-NRW nicht vorgelegt werden kann, behält ausnahmsweise der Schießnachweis aus dem Jahre 2019 seine Gültigkeit.“

Über diesen Erlass hinaus bleiben wichtige Fragen für das Jagdwesen in NRW offen. Der Landesjagdverband hat das MULNV daher gebeten, klarzustellen dass und wie die Jungjägerausbildung, der Schießstandbetrieb (das jagdliche Schießen wird ausdrücklich nicht als Sport angesehen) sowie die Niederwildjagd betrieben werden können.

Über weitere Klarstellungen zu den Konsequenzen der neuen Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober für Jagd und Jäger in NRW wird der Landesjagdverband seine Mitglieder schnellstmöglich informieren.

Zurück