Jungjägerausbildung und Hundeprüfungen zulässig

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Coronaschutzverordnung ab 29. März 2021 - Jungjägerausbildung und Hundeprüfungen zulässig

Dortmund, 26. März 2021 (LJV). Die ab dem 29. März 2021 gültige Fassung der Coronaschutzverordnung (Verordnung) für NRW beinhaltet Regelungen zur Durchführbarkeit der Ausbildung und Prüfung von Jungjägern und Jagdhunden.  § 7 der Verordnung regelt hierzu für außerschulische Bildungsangebote, dass erforderliche Prüfungen sowie darauf vorbereitende Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen zur Ausübung der Jagd und Fischerei (Fischer- und Jägerprüfung, Schießwesen, Falknerei, Jagdhundewesen), die in Präsenz erforderlich sind, zulässig sind. Diese zulässigen Präsenzveranstaltungen sind nur unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a der Verordnung (Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alltagsmaske/medizinische Maske, Rückverfolgbarkeit) durchzuführen. Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.

Die Möglichkeit der regionalen Einschränkungen dieser zulässigen Bildungs- und Prüfungsangebote durch die in § 16 der Verordnung geregelte „Notbremse“ ist dringend zu beachten.

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