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Nachtsichttechnik am Zielfernrohr – was ist in NRW erlaubt?

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Nachtsichttechnik am Zielfernrohr – was ist in NRW erlaubt?

Dortmund, 16. Februar 2021 (LJV NRW). Der LJV hat über den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der nächtlichen Schussabgabe in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist. Schließlich hat sich der LJV, insbesondere unter den Aspekten der ASP-Prophylaxe, dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern. Diese sollte gem. den aktuellen waffenrechtlichen Möglichkeiten auch den Einsatz zulässiger Wärmebildgeräte und die Möglichkeit diese Technik bei der Pirsch einzusetzen umfassen.

Mit Inkrafttreten einer Änderung der ASP-Jagdverordnung NRW am 30.1.2021 ist das Land NRW dieser Forderung in Teilen nachgekommen, indem es in bestimmtem Umfang den Einsatz von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten für die Bejagung von Schwarzwild zulässt. Dies war der schnellste Weg, notwendige jagdrechtliche Regelungen zum Einsatz dieser Technik zu treffen, hatte aber auch zur Folge, dass die Regelungen nur für die Bejagung des Schwarzwildes gelten konnten. Der neue § 2 der ASP-Jagdverordnung NRW lautet wie folgt:

"§ 2 Maßnahmen zur Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest

Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt.

Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.

Die Landesregierung begründet die Einführung dieser Regelung und die darin getroffenen Einschränkungen gegenüber den Regelungen des Waffengesetzes und den jagdrechtlichen Vorgaben anderer Bundeländer in der Sache wie folgt:

„Gemäß dem Landtagsbeschluss vom 27. November 2020 Drucksache 17/11846 soll die Zulassung von Nachtzielgeräten und künstlichen Lichtquellen für die Jagd analog zu anderen Bundesländern auf dem Verordnungswege schnell und rechtssicher umgesetzt werden. Zu diesem Zwecke wird die Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergänzt."

Durch das Auftreten der ASP in Brandenburg und Sachsen ist es notwendig geworden, die Präventionsmaßnahmen zur Abwehr der ASP zu verstärken. Hierzu zählt auch die Zulassung von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen. Eine verstärkte Bejagung, verbunden mit einer Reduktion der Wildschweinbestände, kann zu einer deutlichen Absenkung der Infektionsgefahr beitragen.

Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger im Rahmen der gültigen waffenrechtlichen Regelungen zugelassen. Demnach ist die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig.

Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre werden für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger mit einem gültigen Jagdschein im Rahmen der gültigen waffenrechtlichen Regelungen zugelassen. Die Terminologie wurde aus dem Waffengesetz, § 40 Absatz 3 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 übernommen.

Da im Umgang mit Nachtsichtgeräten bei der Jagdausübung nur wenig Erfahrung vorliegt, muss insbesondere Nordrhein-Westfalen mit seiner dichten Besiedlung auf Sicherheitsaspekte achten. Nachtsichtgeräte mit Bildwandler wandeln das für den Menschen nicht sichtbare Infrarotlicht in sichtbares Licht um (Wärmebild). Diese künstlichen Bilder können der Schützin oder dem Schützen eine trügerische Sicherheit vortäuschen, die Hindernisse im Vordergelände oder einen nicht ausreichenden Kugelfang im Hintergelände nicht hinreichend bestimmt erkennen lassen. Diese Geräte eignen sich hervorragend für die Lokalisierung und Identifizierung von Wild, aber nicht für die Schussabgabe in einem dichtbesiedelten Raum. Zur Eindämmung möglicher Gefahren werden Geräte mit Bildumwandler für die Schussabgabe daher nicht zugelassen. Zur Erhaltung der Sicherheit wird die Schussabgabe begrenzt und ist nur von erhöhten Ansitzen aus und auf eine maximale Distanz 100 Metern zulässig.

Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern ist aufgrund der waffenrechtlichen Beschränkung zurzeit nur zulässig, wenn sie nicht mit der Schusswaffe verbunden werden."

Für NRW bedeutet dies in Kürze folgendes:

  • Taschenlampen oder Infrarotstrahler dürfen wegen der waffenrechtlichen Regelungen nicht mit der Waffe/dem Zielfernrohr verbunden werden. Schwarzwild darf nur mit ihnen angeleuchtet werden, wenn sie zum Beispiel auf einem separaten, von der Waffe getrennten Stativ oder am Ansitz befestigt werden.
  • Geräte, die auf Wärmebildtechnik basieren sowie digitale, restlichtverstärkende Nachtsichtgeräte mit Bildwandlern, sind für die Schussabgabe verboten.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze die das Bild mittels einer elektronischen Verstärkung aufhellen dürfen auch für die Schussabgabe eingesetzt werden.  Auch diese dürfen keine an- oder eingebauten   Infrarotstrahler haben. Auch nicht, wenn diese nicht eingeschaltet werden.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze dürfen nur mittels Adapter an das Zielfernrohr montiert werden.
  • Geräte mit eigener Montageeinrichtung und/oder einem integrierten Absehen sind unzulässig.
  • Der Einsatz dieser Technik ist nur für die Bejagung von Schwarzwild, nicht für die von Raubwild zulässig. Auch das Nachtjagdverbot auf die übrigen Wildarten gilt weiterhin.
  • Die Schussabgabe mit der zulässigen Technik ist nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig. Die Schussabgabe bei der Pirsch in Verbindung mit dieser Technik ist unzulässig.

Die baldig erwartete Änderung des Bundesjagdgesetzes wird auch in Sachen Nachtsichttechnik Regelungen treffen. Darin sollen dann auch weitere, bis jetzt in NRW nicht zulässige Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze (ausgenommen solche mit eigenem Absehen) sowie der Einsatz von Infrarotstrahlern und anderen künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit der Waffe zugelassen werden. Auch die Erlegung invasiver Arten wie Waschbär und Marderhund mittels der zulässigen Nachtsichttechnik sollen dann ermöglicht werden. Diese Änderung des Bundesjagdgesetzes wird dann auch in NRW für eine weitere Änderung der Rechtslage sorgen können.

Begrifflichkeiten in Kürze erklärt:

Infrarotstrahler geben für das Auge unsichtbares Infrarotlicht ab. Dieses wird von angestrahlten Objekten reflektiert, von restlichtverstärkenden Nachtsichtgerät erkannt und von ihnen in ein sichtbares Bild umgewandelt. Sie ermöglichen so die Aufhellung des Bildes.

Restlichtverstärker ermöglichen die Nachtsicht, indem sie das wenige nachts sichtbare Licht zur Aufhellung des Bildes verstärken oder Infrarotlicht in sichtbares Licht umwandeln.

Wärmebildgeräte erfassen die zum Beispiel vom Wildkörper ausgehende Wärmestrahlung und wandeln diese in ein Bild um.

Nachtsichtaufsatz- und Nachtsichtvorsatzgeräte werden an das Okular bzw. vor das Objektiv der Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) gesetzt. Zu den Vorsatzgeräten gehören auch solche, in NRW nicht zulässigen Geräte, die nicht an der Optik befestigt werden, sondern unmittelbar auf der Waffe (z.B. auf einer Picatinny-Schiene).

Dual-Use-Geräte sind solche Restlichtverstärker (oder Wärmebildgeräte), die zur Beobachtung sowie in Verbindung mittels eines Adapters mit einer Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) zur Schussabgabe benutzt werden können.

Irritationen bei Jagdscheinverlängerungen

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Zur Vermeidung von Verzögerungen und sonstigen Nachteilen bei der Jagdscheinverlängerung empfiehlt der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen (LJV NRW) seinen Mitgliedern, das von einigen unteren Jagdbehörden aktuell geänderte Antragsformular zur Jagdscheinverlängerung zu unterzeichnen.

Dortmund, 5. Februar 2021 (LJV NRW). Zahlreiche untere Jagdbehörden in NRW verlangen von Jägern, die die Erteilung eines Jagdscheines oder dessen turnusmäßige Verlängerung beantragen wollen, u. a. das Ausfüllen und Unterzeichnen eines Antragsformulars, in dem neben einigen persönlichen Daten diverse Erklärungen zur persönlichen Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung abzugeben sind. Darüber hinaus werden Angaben zur Jagdfläche abgefragt. Da bei der Jagdscheinerteilung eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller besteht, raten wir allen Jägern, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen das Antragsformular vollständig und richtig auszufüllen.

Für erhebliche Verunsicherungen bei zahlreichen Jägern hat jetzt aber der Umstand geführt, dass einige Jagdbehörden in NRW ihr Antragsformular zur Jagdscheinverlängerung nunmehr um folgenden Schlussabsatz vor der Unterschriftszeile für den Antragsteller ergänzt haben:

„Es ist mir nicht bekannt, dass bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 und 3 WaffG begründen. Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagdscheins einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO stellen.“

Einige Jäger empfinden diesen Passus nachvollziehbarerweise als behördlichen Nötigungsversuch zum Verzicht auf gesetzliche Rechtsbehelfe. Auch der LJV NRW hält dieses Vorgehen einiger Jagdbehörden für rechtlich problematisch. Fraglich ist bereits, ob die Jagdbehörden überhaupt verpflichtet sind, Auskünfte zur Verfassungstreue von Jägern bei den Verfassungsschutzbehörden einholen zu müssen. Für diese Annahme spricht allerdings die Neuregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 4 WaffG. Nach Auffassung des LJV NRW können aber noch ausstehende Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden die Jagdbehörden nicht dazu berechtigen, Anträge auf Jagdscheinverlängerung bzw. -erteilung schlichtweg auszusetzen. Vielmehr ist bei fehlenden Anhaltspunkten grundsätzlich von der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Jägers auszugehen und der Jagdschein, notfalls unter Widerrufsvorbehalt, zu erteilen. Sollten sich später durch eine negative Auskunft der Verfassungsschutzbehörden Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Jägers im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ergeben, so haben die Jagdbehörden ja durchaus die Möglichkeit, den erteilten Jagdschein nach § 18 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen.

In derartigen, äußerst seltenen Einzelfällen wird die Jagdbehörde mit ihrer Einziehungsentscheidung aus Gründen der Gefahrenabwehr auch den Sofortvollzug anordnen. Gegen diese Anordnung könnte ein betroffener Jagdscheininhaber Anfechtungsklage erheben und gemäß Paragraph 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu jagdscheinrechtlichen und waffenrechtlichen Widerrufsverfahren haben Anträge auf Aussetzung des Sofortvollzugs allerdings fast ausnahmslos keinen Erfolg, weil aus Gründen der öffentlichen Sicherheit regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug gegenüber dem individuellen Interesse des Jagdschein- oder WBK-Inhabers, seine Erlaubnis bis zum Verfahrensabschluss einstweilen behalten zu dürfen, überwiegt.

Festzuhalten bleibt somit, dass die von einigen Jagdbehörden in ihren Antragsformularen geforderte Erklärung keinen generellen Verzicht des Antragstellers auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe enthält. Vielmehr bezieht sich dieser Passus nur auf die ausstehende Auskunft der Verfassungsschutzbehörden und auf einen darauf gestützten Widerruf (Einziehung) des Jagdscheins. Da Jäger in NRW in besonderer Weise rechts- und verfassungstreu sind, dürfte dies nur ganz wenige Ausnahmefälle betreffen.

Im Ergebnis empfiehlt der LJV NRW deshalb seinen Mitgliedern, zur Vermeidung von jagd- und waffenrechtlichen Nachteilen und zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Jagdscheinverlängerung das jagdbehördliche Antragsformular auch dann zu unterzeichnen, wenn es den oben angeführten Passus enthält.

Hans-Jürgen Thies MdB        
Rechtsanwalt und Vizepräsident des LJV NRW

Umfrage Zukunftsdiskurse: Neozoen

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit möchten wir Sie zu einer Umfrage einladen.

Der Titel der Umfrage ist „Neozoen-Zukunftsdiskurse“.

Diese Umfrage ist Teil des Projektes "Neozoen-Zukunftsdiskurse: Wie gehen wir mit eingebrachten Tierarten um – und wie wollen wir mit ihnen umgehen?"

 

Um an dieser Umfrage teilzunehmen, klicken Sie bitte auf den unten stehenden Link oder folgen Sie den QR Code im Anhang.

Das Ausfüllen der Umfrage dauert ca. 5-10 Minuten.

Gerne können Sie die Umfrage auch an Freunde und Bekannte weiterleiten.

Wir bedanken uns, dass Sie uns bei unserer Forschungsarbeit unterstützen!

Mit freundlichen Grüßen,

Franziska Schöttes

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Klicken Sie hier um die Umfrage zu starten:

www.tiho-hannover.de/nutria-umfrage

Wenn Sie mehr über das Projekt erfahren möchten, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

www.tiho-hannover.de/neozoen

Gesellschaftsjagden

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Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden und Jagden unter Corona-Bedingungen
Erlasse vom 21.10.2020, 02.11.2020 und vom 18.12.2020

Düsseldorf/Dortmund, 13. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Aufgrund der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 07.01.2021, die am 11.01.2021 in Kraft getreten ist, gibt das NRW-Umweltministerium in Abstimmung mit dem MAGS (Gesundheitsministerium) die nachfolgenden Hinweise in Ergänzung zu dem Erlass vom 21.10.2020 (http://bit.ly/31tJgrG). Die Erlasse vom 02.11.2020 und vom 18.12.2020 finden keine Beachtung mehr.

Durch die neue CoronaSchVO wurde der strikte Lockdown auf Basis der bundesweiten Absprachen bis Ende Januar 2021 verlängert und die Regelungen wurden zum Teil sogar noch verschärft. Dies gilt auch für die jagdlich relevanten Kontaktbeschränkungen.

Die jagdlichen Regelungen in der CoronaSchVO lauten jetzt wie folgt:

§ 2 Mindestabstand

(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.

(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden…

9. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer.

§ 4a Rückverfolgbarkeit

(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt…

(2) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen…

7. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind derzeit untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4 zulässig…

4. Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 31. Januar 2021 dringend erforderlich sind.

Mit diesen Regelungen wird einerseits dem weiterhin bestehenden Erfordernis eines strikten Lockdowns und andererseits dem Jagdzeitende am 31.01.2021 Rechnung getragen. Da wegen des Jagdzeitendes die Schalenwildjagden nicht auf einen Zeitpunkt nach Ende des Lockdowns verschoben werden können, eröffnet die Regelung des § 13 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO die Möglichkeit, Jagdveranstaltungen, die zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation wirklich dringend erforderlich sind, mit einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung durchzuführen. Das gegenüber den Regelungen im November neue Erfordernis der Genehmigung durch die unteren Jagdbehörde macht dabei deutlich: Eigentlich zählen auch Kontakte im Zusammenhang mit dem Jagdbetrieb zu den Kontakten, die es im Moment unbedingt zu vermeiden gilt. Nur wenn der Wald- und Seuchenschutz wirklich eine weitere Jagd erfordert, kann es ausnahmsweise eine Ausnahme geben. Alle anderen Gesellschaftsjagden bleiben vollständig unzulässig.

Vor der Durchführung der Jagdveranstaltung hat die zuständige untere Jagdbehörde jetzt die dringende Erforderlichkeit festzustellen. Die dringende Erforderlichkeit zur Erfüllung des Schalenwildabschusses ist anhand der Erfüllung des Abschlussplanes für das Jagdjahr 2020/2021 zu bestimmen und bei relevanten Nichterfüllungen der Vorgaben zu bejahen.

Für die Teilnehmerzahl gilt: An der gesamten Jagd dürfen die erforderlichen Personenzahlen teilnehmen, von diesen ist aber der Mindestabstand einzuhalten. Es können aber feste und namentlich bei der Datenerfassung erfasste Teilgruppen (für den gesamten Jagdtag) von fünf Personen zum gemeinsamen Bergen, Aufbrechen, Anstellen etc. gebildet werden. In diesen Gruppen kann der Mindestabstand unterschritten werden.

Falls bei der Durchführung von Bewegungsjagden auf Schalenwild ein aktueller Schießnachweis nach § 17 a LJG-NRW nicht vorgelegt werden kann, behält ausnahmsweise der bisherige letzte Schießnachweis seine Gültigkeit.

Für den Zeitraum bis 31. Januar 2021 ist die Jagdausübung außerhalb von den ausnahmsweise zulässigen Gesellschaftsjagden nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO im folgenden Umfang zulässig:

  • Einzeljagd – ja.
  • Jagd in Begleitung – ja, allerdings mit engeren Auflagen: Mit Personen aus dem eigenen Hausstand und nur noch maximal einer weiteren Person, jedoch maximal 4 Personen.
  • Gesellschaftsjagd– generell nein, Ausnahme nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO
  • Gemeinschaftsansitz (auch mit Anrühren) – ja, mit Auflagen: sofern die Jäger sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren und einzeln ansitzen. Wild anrühren, bergen, versorgen und abtransportieren sowie persönliche Treffen nach der Jagd ist nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person, jedoch maximal 4 Personen, zulässig. Dabei darf es keine wechselnden Gruppenkonstellationen geben. Es muss sich wirklich insgesamt praktisch um eine gleichzeitige Einzeljagd handeln.

Bitte tragen Sie durch Beachtung der jetzt bis zum 31.01.2021 geltenden strikten Begrenzungen mit zu einer Eindämmung des aktuell sehr kritischen Infektionsgeschehen bei. Hier können und sollten gerade Jägerinnen und Jäger in unserer Gesellschaft auch eine Vorbildfunktion übernehmen.

Das MULNV weist zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die o.g. Personenbegrenzungen unmittelbar bußgeldpflichtig sind!

Neue Coronaschutzverordnung

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Düsseldorf/Dortmund, 8. Januar 2021 (MAGS/LJV NRW). Am 7. Januar hat die NRW-Landesregierung die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verkündet. Sie tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ersetzt dann die derzeitige Coronaschutzverordnung.

Abweichend vom generellen Veranstaltungsverbot sind unter Beachtung aller sonstigen Regelungen dieser neuen Coronaschutzverordnung Veranstaltungen zur Jagdausübung zulässig, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 31. Januar 2021 dringend erforderlich sind.

Bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur Jagdausübung darf bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer der Mindestabstand unterschritten werden.

Die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer ist sicherzustellen.

Der Landesjagdverband ruft seine Mitglieder zur penibelsten Einhaltung sämtlicher Coronaschutzmaßgaben auf. Darüber hinaus muss immer auch geprüft werden, inwieweit bestimmte Situationen Anlass zu Diffamierungen durch Jagdgegner bieten könnten, wie sie in jüngster Vergangenheit leider vorgekommen sind (siehe Rheinisch-Westfälischer Jäger 1/21, Seite 19).

Alle Infos zur Jagd in Zeiten von Corona hat der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen auf seiner Homepage www.ljv-nrw.de in einer Sonderseite zusammengefasst. Über weitere Erläuterungen der neuen Coronaschutzverordnung, die das NRW-Umweltministerium ggf. noch erlassen wird, informiert der Landesjagdverband seine Mitglieder umgehend.