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Siegener Zeitung - journalistischer Fehler

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Siegen/Dortmund, 30. November 2020 (LJV NRW). Nach Intervention durch den Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen musste die Siegener Zeitung am vergangenen Samstag eine Richtigstellung veröffentlichten.

Dem vorausgegangen war eine Meldung am 24. November, bei dem das Blatt einem anonymen Hinweis vertraute, ohne diesen gemäß der journalistischen Sorgfaltspflicht vor Veröffentlichung hinreichend überprüft zu haben. In dem anonymen Hinweis, der die Redaktion per E-Mail erreichte, informierte eine vermeintliche Jungjägerin und Teilnehmerin an einer Bewegungsjagd im südlichen Siegerland über ihren eigenen angeblich positiven Corona-Befund. Den Corona-Test habe die Hinweisgeberin gemacht, weil sie nach der Jagd in den Urlaub fliegen wollte.

Am Samstag nun musste die Redaktion einräumen, dass sich eine Corona-Infektion einer an der Jagd beteiligten Jägerin nicht belegen ließe, und erklärte weiter: „Die Berichterstattung in dieser Form war ein Fehler. Wir bitten diesen zu entschuldigen.“

In diesem Zusammenhang ruft der Landesjagdverband seine Mitglieder auf, unter konsequenter Beachtung der jeweils aktuellen Corona-Schutzbestimmungen bei der Jagd auf Schalenwild nicht nachzulassen. Zur Vorbeugung eines drohenden ASP-Ausbruchs und zur Unterstützung der nordrhein-westfälischen Waldbesitzer ist dies unerlässlich.

Aktuelle Informationen zu den derzeit gültigen Auflagen durch die Coronaschutzverordnung hat der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen auf seiner Homepage www.ljv-nrw.de zusammengestellt.

Zugleich mahnt der Landesjagdverband seine Mitglieder aber auch zu besonderer Vorsicht. LJV-Präsident Ralph Müller-Schallenberg: „Alle organisatorischen Punkte und Unterpunkte müssen natürlich coronaschutzkonform sein. Darüber hinaus müssen wir auch prüfen, inwieweit bestimmte Situationen bei böswilliger Interpretation Anlass zu Diffamierungen liefern. Das Siegener Beispiel belegt, dass Jagdgegner im Moment alle Register ziehen, um die unter Coronabedingungen ohnehin extrem aufwändigen Bewegungsjagden zu verhindern oder in Misskredit zu bringen.“

Zulassung von Nachtzieltechnik

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Düsseldorf/Dortmund, 30. November 2020 (LJV NRW). In seiner Sitzung am vergangenen Freitag hat der Landtag NRW die Landesregierung beauftragt, zur Prävention gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf dem Verordnungsweg die Zulassung von Nachtzielgeräten und künstlichen Lichtquellen für die Jagd analog zu anderen Bundesländern schnell und rechtssicher umzusetzen.

Weiterhin beauftragte der Landtag die Landesregierung,

für die Anschaffung der benötigten sicheren Zäune zur Einrichtung einer „Weißen Zone“ Sorge zu tragen.
schweinehaltende Betriebe zu ermutigen, an dem ASP-Früherkennungsprogramm teilzunhemen und eine eventuelle Fördermöglichkeit zu prüfen.
zusammen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW umgehend eine Forcierung der Jagd auf Wildschweine in den Staatsforsten zu planen und aus bereiten Mitteln umzusetzen.

Der Landesjagdverband NRW weist darauf hin, dass dieser Auftrag des NRW-Landtages an die NRW-Landesregierung zunächst noch umgesetzt und in geltendes Recht umgewandelt werden muss. Bis dahin bleibt Nachtzieltechnik in NRW verboten.

Natürlich wird der Landesjagdverband NRW seine Mitglieder über den Fortgang des Verfahrens weiter informieren.

Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

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NRW konkretisiert Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

Düsseldorf/Dortmund, 3. November 2020 (MULNV/LJV NRW). Am 30. Oktober hat das Land NRW seine neue Coronaschutzverordnung verkündet. Per Erlass hat das NRW-Umweltministerium daraufhin am 2. November den Unteren Jagdbehörden nachfolgende Hinweise zu seinem Erlass vom 21.10.2020 (Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen) gegeben:

„Aufgrund der CoronaSchVO vom 30.10.2020, die am 02.11.2020 in Kraft tritt, werden in Abstimmung mit dem MAGS die nachfolgenden Hinweise zum Erlass vom 21.10.2020 gegeben:

In der CoroanaSchVO vom 29.10.2020 sind nachfolgende Regelungen zum Jagdbereich aufgenommen worden:

§ 2 Mindestabstand

(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden...

10. bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind derzeit untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der

§§ 2 bis 4 zulässig...

4. Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind.

Damit bleibt es für Jagdveranstaltungen, die zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind, bei der grundsätzlichen Zulässigkeit. Andere Gesellschaftsjagden sind allerdings unzulässig.

Für die Teilnehmerzahl gilt: An der gesamten Jagd dürfen die erforderlichen Personenzahlen teilnehmen, von diesen ist aber der Mindestabstand einzuhalten. Es können aber feste und namentlich bei der Datenerfassung erfasste Teilgruppen (für den gesamten Jagdtag) von 5 Personen zum gemeinsamen Bergen, Aufbrechen, Anstellen etc. gebildet werden. In diesen Gruppen kann der Mindestabstand unterschritten werden.

In Situationen, in denen während der Jagdveranstaltung mehr als 25 Personen zusammentreffen, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Die Zulässigkeit von Veranstaltungen zur Jagdausübung betreffen wirklich auch nur das Jagdgeschehen selbst. Eine Versorgung während der Veranstaltung ist unter Beachtung der Hygieneregelungen zulässig. Eine Abschlussansprache etc. kann zur Jagdausübung gerechnet werden, ein anschließendes „Schüsseltreiben“ ist aber von der Jagdausübung definitiv nicht mehr umfasst und daher im November angesichts der verschärften Regelungen zur Kontaktbeschränkung nicht zulässig.

Falls bei der Durchführung von Bewegungsjagden auf Schalenwild ein aktueller Schießnachweis nach § 17 a LJG-NRW nicht vorgelegt werden kann, behält ausnahmsweise der Schießnachweis aus dem Jahre 2019 seine Gültigkeit.“

Über diesen Erlass hinaus bleiben wichtige Fragen für das Jagdwesen in NRW offen. Der Landesjagdverband hat das MULNV daher gebeten, klarzustellen dass und wie die Jungjägerausbildung, der Schießstandbetrieb (das jagdliche Schießen wird ausdrücklich nicht als Sport angesehen) sowie die Niederwildjagd betrieben werden können.

Über weitere Klarstellungen zu den Konsequenzen der neuen Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober für Jagd und Jäger in NRW wird der Landesjagdverband seine Mitglieder schnellstmöglich informieren.

Jungjägerausbildung fällt unter Weiterbildung

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Nach Rückmeldung des Ministeriums fällt die Jungjägerausbildung unter die Weiterbildung, die nicht berufs- und ausbildungsbezogen ist. Diese Ausbildungsveranstaltungen sind als Präsenzveranstaltung im November nicht zulässig. Es empfiehlt sich hier soweit möglich, auf digitalen Unterricht umzusteigen.

Auch auf den jagdlichen Schießstätten sind nach Rückmeldung des Ministeriums Zusammenkünfte von Jägern gem. Coronaschutzverordnung nicht gestattet. Handwerkliche Dienstleistungen wie das Einschießen von Waffen sind hingegen zulässig.

Bitte geben Sie diese Informationen an die in Ihrer Kreisjägerschaft zuständigen verantwortlichen Ansprechpartner für die Jungjägerausbildung bzw. die verantwortlichen Schießstandbetreiber weiter.

Sitzung des Landesvorstandes am 19.08.2020

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Ergebnisniederschrift, Sitzung des Landesvorstandes am 19. August 2020 in Dortmund

TOP 1: Begrüßung, Terminabstimmung

Der Vorsitzende, Präsident Ralph Müller-Schallenberg, eröffnet die Sitzung um 14.00 Uhr und begrüßt alle Anwesenden. Er hält fest, dass die Sitzung unter Einhaltung und Beachtung aller Hygiene- und Corona-Schutzmaßnahmen vorbereitet worden sei und satzungsgemäß insbesondere der Vorbereitung der LJV-Mitgliederversammlung 2020 diene. Vor dem Hintergrund des aktuellen Corona-Geschehens sei derzeit keine weitere Landesvorstandssitzung für 2020 vorgesehen.

Das Verzeichnis der Entschuldigten und Vertretenen wird verlesen.

Seitens des Hauptgeschäftsführers werden noch einige organisatorische Infektionsschutzmaßnahmen erläutert.

TOP 2: Ergebnisniederschrift der letzten Sitzung

Die vorliegende Ergebnisniederschrift der Landesvorstandssitzung vom 22.01.2020 wird einstimmig genehmigt.

TOP 3. Jagd- und verbandspolitisch aktuelle Vorgänge

a) Einsatz von Nachtzieltechniken in NRW

Der Vorsitzende hält eingangs fest, dass sich Präsidium und Landesvorstand Ende 2019 dahingehend abgestimmt haben, den Einsatz solcher Technik bei der Jagdausübung nicht zu befürworten. Er stellt aber auch fest, dass seitdem viele Anfragen von Mitgliedern beim LJV eingegangen seien, die die Zulässigkeit der entsprechenden Technik befürworten. Darüber hinaus habe die letzte Änderung des Waffengesetzes die Grundlage für die waffenrechtliche Zulässigkeit dieser Technik (Dual-Use-Geräte in Verbindung mit der Tageszieloptik) geschaffen. U. a. auf dieser Grundlage haben mittlerweile 8 Bundesländer den Einsatz der entsprechenden Technik für die Jagd auf Schwarzwild zugelassen. Schließlich liege nun auch der Entwurf zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes vor, in dem die jagdrechtliche Möglichkeit zum Einsatz dieser Technik bei der Bejagung des Schwarzwildes geschaffen werden soll.

Der Präsident erklärt, dass vor dem Hintergrund dieser Aspekte das Präsidium in seiner vorangegangenen Sitzung die zahlreichen Argumente für und wider den Einsatz entsprechender Technik ausgiebig diskutiert habe. Im Ergebnis habe man sich dafür ausgesprochen, den Einsatz der nun waffenrechtlich zulässigen Technik für die Bejagung von Schwarzwild auch in Nordrhein-Westfalen zu befürworten und zu unterstützen. Eine entsprechende jagdrechtliche Freigabe wolle der Landesjagdverband mit einer freiwilligen Schulung zum sachgerechten Einsatz der Technik flankieren.

Ergänzend erläutert Präsident Müller-Schallenberg, dass im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesjagdgesetzes der DJV über die derzeitig im Referentenentwurf zum Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen hinaus auch den Einsatz der Nachtzieltechnik bei der Bejagung von invasiven Arten fordere und sich für eine waffenrechtliche Erlaubnis des Einsatzes von Infrarotstrahlern im Zusammenhang mit Dual-Use-Geräten einsetze.

Deutlich betont Präsident Müller-Schallenberg aber, dass vor einer abschließenden Festlegung des Landesjagdverbandes auch die Meinung des Landesvorstandes in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden solle.

Herr Mießeler (KJS Euskirchen) hält fest, dass die jagdlichen Rahmenbedingungen in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens mittlerweile keine effektive Schwarzwildbejagung mehr zuließen. Insbesondere durch den Besucherdruck in der Eifel sei das Schwarzwild derart nachtaktiv geworden, dass mit dem Einsatz entsprechender Technik die Bejagung effizienter gestaltet werden könne.

Herr Lacher (KJS Gelsenkirchen) berichtet, dass im Rahmen zweier Veranstaltungen des RWJ zum Thema „Nachtzieltechnik“ in der Diskussion mit Vizepräsident Thies eine Mitgliederbefragung thematisiert worden sei.

Vizepräsident Thies berichtet von diesen Veranstaltungen und erläutert, dass die Thematik der Mitgliederbefragung zur Meinungsbildung dort zwar im Raum gestanden habe, er sich aber insbesondere für eine sachliche Diskussion des Themas innerhalb der zuständigen LJV-Gremien ausgesprochen habe. Die Stimmungsbilder aus den beiden RWJVeranstaltungen habe er insbesondere ins Präsidium mitgenommen und in die Diskussion eingebracht.

Herr Antpöhler (KJS Paderborn) erläutert, die zuständige Untere Jagdbehörde des Kreises Paderborn habe bereits ihre Absicht erklärt, Einzelgenehmigungen von Jägern zum Einsatz von Nachtzieltechnik bei der Bejagung des Schwarzwildes stattzugeben. Diese rechtliche Möglichkeit habe die Untere Jagdbehörde, dies sei ausgiebig geprüft worden und er appelliert daran, seitens des Landesjagdverbandes keinen Flickenteppich in NordrheinWestfalen, was den Einsatz von Nachtzieltechnik angeht, zuzulassen. Hier müsse dringend im allgemeinen Interesse der Jägerschaft eine einheitliche Lösung gefunden werden.

Dem aus der Versammlung vorgebrachten Einwand, die Legalisierung von Nachtzieltechnik öffne dem unsachgemäßen Gebrauch Tür und Tor, entgegnet Herr Tigges (KJS Dortmund), dass jeder Jäger zunächst seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe und diese auch zunächst vorausgesetzt werden müsse. Inhaltlich und fachlich sprechen viele Argumente dafür, die entsprechende Technik auch jagdlich einzusetzen. Wenn schon die Nachtjagd intensiviert ausgeübt werden müsse, dürfe die Waidgerechtigkeit nicht leiden und müsste mit möglicher Technik auch bestmöglich gewahrt werden.

Dr. Quas (WLV) erinnert daran, dass für die Landwirtschaft eine der größten derzeitigen Gefahren der drohende Ausbruch der ASP in Deutschland sei. Der WLV bittet daher nachdrücklich, Nachtzieltechnik als weiteres Mittel zur Intensivierung der Schwarzwildbejagung einzusetzen.

Präsident Müller-Schallenberg entgegnet, dass er die Sorgen der Landwirtschaft gut nachvollziehen könne. Er stellt aber auch fest, dass der Einsatz von Nachtzieltechnik nicht dazu führen dürfe, dass von der Jägerschaft eine zeitlich uneingeschränkte Bejagung der entsprechenden Flächen gefordert werde.

Dr. Jäcker (KJS Minden-Lübbecke) weist ergänzend darauf hin, dass dann auch die Anlage von Jagdschneisen zum effektiven Einsatz entsprechender Nachtzieltechnik geboten sei.

Dr. Quas hält fest, dass selbstverständlich alle notwendigen Mittel zur Intensivierung der Schwarzwildbejagung im einvernehmlichen Miteinander und unter Beachtung aller örtlichen Gegebenheiten notwendig seien. Er sagt die Gesprächsbereitschaft der Landwirtschaft für notwendige Abstimmungen zu.

Auf die abschließende Frage des Präsidenten, wie sich der Landesvorstand hinsichtlich der Frage zum Einsatz von Nachtzieltechnik bei der Schwarzwildbejagung positioniere, sprechen sich die Mitglieder des Landesvorstandes bei 5 Enthaltungen und ohne Gegenstimme dafür aus, dass der Landesjagdverband zukünftig den Einsatz der Nachtzieltechnik im derzeit waffenrechtlich zulässigen Bereich zur Intensivierung der Schwarzwildbejagung befürworte und auch gegenüber der Landesregierung entsprechende jagdrechtliche Regelungen einfordere.

b) Novellierung des Bundesjagdgesetzes

Präsident Müller-Schallenberg erinnert daran, dass das Gesetzespaket zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes schon mehrfach vorlag. Nun habe es aber insbesondere wegen der Waldumbauthematik wieder an Fahrt aufgenommen. Die Wiederaufforstung und der Waldschutz seien als Punkte zu den bisherigen Inhalten der Novelle hinzugekommen. Dabei soll im Bundesjagdgesetz festgeschrieben werden, dass der Waldumbau im Wesentlichen
ohne Zäunung erfolgen können müsse.

Seitens des DJV werde derzeit an einer Stellungnahme zur Novelle gearbeitet, die bis zum 20. August 2020 abgegeben werden muss. Der DJV könne mit den meisten Punkten des derzeitigen Gesetzentwurfes leben, allerdings sei auf Bundesebene seitens der Forstseite bereits deutliche Kritik am Gesetzentwurf laut geworden, der aus ihrer Sicht bezüglich des Waldschutzes nicht weit genug gehe.

Der LJV NRW hat eine Stellungnahme gegenüber des Landesministeriums zugesagt, das ebenfalls im Gesetzgebungsverfahren angehört wird. Über diesen Aspekt hinaus sollen im neuen Bundesjagdgesetz insbesondere auch ein Schießübungsnachweis - bundeseinheitlich für Schrot und Kugel - sowie einheitliche Regelungen für die Jägerprüfung (die sich sehr eng an den derzeitigen NRW-Regelungen anlehnen) sowie die Verpflichtung zur Minimierung des Bleieinsatzes bei Büchsenmunition festgeschrieben werde.

Präsident Müller-Schallenberg erläutert darüber hinaus, seitens der Vertreter des Forstes auf Bundesebene werde bei der Novellierung des Bundesjagdgesetzes insbesondere eine Mindestabschussvereinbarung für Rehwild gefordert. Er hält fest, dass in NordrheinWestfalen der behördliche Rehwildabschussplan abgeschafft wurde, NRW mit seiner WaldWild-Vereinbarung bisher gut gefahren sei und bundesweit eine Vorreiterrolle einnehme. Aus Sicht des LJV NRW ist die Einführung einer Mindestabschussvereinbarung auf Bundesebene ein Rückschritt. Nachdrücklich vertritt er die Auffassung, dass man sich einen Mindestabschuss nicht vom Forst vorschreiben lassen dürfe. Eine Regelung, wie z. B. in Rheinland-Pfalz, bei der der Mindestabschuss allein auf Grund eines forstlichen Vegetationsgutachtens festgeschrieben werde, sei nach seiner praktischen Erfahrung äußerst problematisch.

Abschließend hält der Vorsitzende fest, dass die Novelle des Bundesjagdgesetzes und die vom Forst geforderte und vorbereitete Waldstrategie 2050 nichts miteinander zu tun hätten. Vizepräsident Thies ergänzt, dass teilweise in den Fraktionen die Überlegung angestellt wurde, die Gesetzesnovelle in Frage zu stellen, wenn die Forderungen der einzelnen Interessenvertretungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens überzogen seien. Er gibt aber auch zu bedenken, dass eine notwendige Gesetzesnovelle unter anderen politischen Rahmenbedingungen zusehends schwieriger sein werde. Er unterstreicht noch einmal, dass der Wegfall des behördlichen Abschussplanes beim Rehwild in Nordrhein-Westfalen durchgehend erfolgreich gewesen sei. Wenn nun auf Bundesebene über die Einführung einer Abschussvereinbarung auf Grundlage eines forstlichen Gutachtens debattiert werde, müsse bei der Erstellung eines solchen Gutachtens auch das entsprechende Habitat und die übrigen Umweltfaktoren einbezogen werden. Wenn ein solches erstellt würde, dann dürfe es sich ausschließlich auf den Abschuss des Rehwildes auswirken.

Baron von Oer (VJE) gibt für seinen Verband zu bedenken, dass bisher die Umsetzung freiwilliger Abschussvereinbarungen vom Waldbesitzer nicht erzwungen werden konnte. Bei der derzeitigen waldbaulichen Situation sei es aber zwingend notwendig, für den Waldeigentümer ein Druckmittel zu schaffen, mit dem er die notwendige Bejagung des Rehwildes auch einfordern könne.

Präsident Müller-Schallenberg zeigt für die Sorgen der Waldbesitzer Verständnis, hält aber auch fest, dass es nicht sein könne, dass Abschussvorgaben einseitig vorgeschrieben werden. Er gibt zu bedenken, dass vertraglich entsprechende Sanktionen vereinbart werden können.

Mit Blick auf die Forderung des Bundesverbandes der Berufsjäger, den Jagdschein zukünftig nur noch auf Probe zu erteilen, erläutert der Vorsitzende auf Nachfrage, dass die derzeitigen Regelungen des Bundesjagdgesetzes zur Jagdscheinerteilung aus Sicht des DJV vollkommen ausreichend seien. Die entsprechende Forderung des Bundesverbandes der Berufsjäger sei insofern auf Ablehnung im DJV gestoßen.

c) Novellierung Waffengesetz

Der Vorsitzende erinnert daran, dass nach der Novellierung des Waffengesetzes Ende 2019 nun weitere Regelungen zum 01.09.2020 in Kraft treten. Dies betrifft insbesondere Meldepflichten, die Fristen zur Anmeldung großer Magazine und die Notwendigkeit der Verwendung sogenannter NWR-IDs bei Transaktionen mit Waffenhändlern. Der DJV und der LJV haben hierzu entsprechende Übersichten im Internet sowie in der August-Ausgabe des RWJ veröffentlicht. Er bittet, diese zu beachten.

d) Wald-Wild-Papier; Finanzierung von Ansitzhilfen

Der Vorsitzende berichtet, für die Forstpartie auf Bundesebene habe der Deutsche Forstwirtschaftsrat außerordentliche Forderungen bei der Wald-Wild-Thematik im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesjagdgesetzes gestellt. Vertreter des Forstwirtschaftsrat und des DJV haben daher im Anschluss schwierige Verhandlungen geführt und die Ergebnisse im Entwurf eines „Konsens-Papieres“ festgehalten. Der Forstwirtschaftsrat hat sich im Anschluss an diese Gespräche zu dem Entwurf des Konsenspapiers dahingehend positioniert, dass die Inhalte für ihn nicht mehr verhandelbar seien. Mit dieser Aussage wurde das Konsenspapier im DJV-Präsidium am 18. August 2020 beraten. Die Inhalte waren aus Sicht des DJV-Präsidiums äußerst problematisch. Sie fanden bei den Präsidenten der Landesjagdverbände in vielen Punkten deutliche Ablehnung. Derweil hatte der Präsident des Deutschen Forstwirtschaftsrates das entsprechende Papier
im Entwurfsstadium an die Presse und die Staatssekretäre weitergegeben. Daraufhin habe der DJV schriftlich in allen Richtungen deutlich interveniert und habe festgehalten, dass der DJV weder die Inhalte noch das entsprechende Vorgehen so akzeptieren werde. Er werde zwar weiter verhandeln, aber auch die rechtliche Praktikabilität der vom Deutschen Forstwirtschaftsrat geforderten Positionen prüfen.

Mit Blick auf die Finanzierung von Ansitzhilfen erläutert Herr Kruse (RWJ), dass ein gemeinsamer Weg von Jägern und Förstern bei der Wiederbewaldung sowohl in Nordrhein Westfalen als auch auf Bundesebene unumgänglich sei. Dafür habe Nordrhein-Westfalen eine gute gemeinsame Grundlage geschaffen, die nun aber auch die konkrete Umsetzung und Abstimmung von Schutzmaßnahmen vor Ort in den Revieren notwendig mache. D. h., es müssen sowohl Schussschneisen als auch Ansitzeinrichtungen bei Neuanpflanzungen geplant und eingerichtet werden.

Er stellt in diesem Zusammenhang zunächst eine entsprechende Ansitzleiter vor, die konkret für die Bejagung des Schalenwildes an den Wiederaufforstungsflächen in Zusammenarbeit mit einem Hersteller konzeptioniert worden sei und für LJV-Mitglieder zukünftig zu Sonderkonditionen angeboten werden könne, Seitens des Landes NRW sollten diese Ansitzeinrichtungen gefördert werden.

Herr Kruse berichtet weiter, dass der Vorsitzende des Waldbauernverbandes bereits zugesagt habe, dass Frachtkosten bei der Bestellung entsprechender Ansitzeinrichtungen seitens des Waldbauernverbandes getragen werden könnten. Er bittet, dieses Modell weiter zu verfolgen, um so den Jägern die Möglichkeit zu geben, kosteneffizient den berechtigten Interessen der Waldbauern entgegenzukommen.

Vizepräsident Thies erläutert, dass die Möglichkeit der Förderung von Ansitzeinrichtungen politisch geschaffen sei. Er fordert, dass diese in den Ländern entsprechend umgesetzt und die Anschaffungskosten für Ansitzeinrichtungen durch die Länder auch vollständig getragen werden sollten.

Herr Wingerath (JKV NRW) gibt zu bedenken, dass auch der individuelle Bau von Ansitzeinrichtungen bzw. die Produkte anderer Anbieter gefördert werden sollten.

Vizepräsident Thies hält hierzu fest, dass entsprechende Fördermittel grundsätzlich vom Waldeigentümer beantragt werden müssten. Gruppenanträge könnten auch über die entsprechenden Forstbetriebsgemeinschaften gestellt werden. Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften selber seien jedoch nicht antragsberechtigt.

Ob entsprechende Förderungen auch dort beantragt werden könnten, wo seitens der Behörden keine geschädigten Waldflächen ausgewiesen seien, müsse im Einzelfall geprüft werden.

e) Bewegungsjagden in Zeiten von Corona

HGF Marpmann berichtet, dass nach Versand der Einladung zur Landesvorstandssitzung eine entsprechende Empfehlung seitens des Ministeriums herausgegeben wurde und vom Ministerium und dem Landesjagdverband gemeinsam veröffentlicht worden sei. Diese sei bereits auf der Homepage des LJV eingestellt und würde auch in der September-Ausgabe des RWJ abgedruckt.

f) „Aktionsbündnis Ländlicher Raum“: Volksinitiative Artenschutz in NRW

Der Vorsitzende berichtet, dass die NRW-Naturschutzverbände am 23. Juli 2020 mit einer öffentlichen Aktion die Volksinitiative „Artenvielfalt in NRW“ gestartet haben. Die Kampagne der Naturschutzverbände hinsichtlich der Volksinitiative läuft mit Absicht im Zeitraum der Kommunalwahlen. Das Aktionsbündnis „Ländlicher Raum“ ist in diese Volksinitiative nicht involviert, trägt aber den Grundgedanken zur Notwendigkeit des Natur- und Artenschutzes in NRW grundsätzlich mit.

Frau Stockhofe (Westfälisch-Lippischer Landfrauenverband) erläutert, ihr Verband habe sich intensiv mit dieser Volksinitiative beschäftigt. Wichtig sei, sich mit den dort geforderten Punkten im Detail auseinanderzusetzen und die Bevölkerung diesbezüglich und über die entsprechenden Hintergründe aufzuklären. Dabei müsse beachtet werden, dass nicht alle in der Volksinitiative geforderten Punkte unzweifelhaft dem Natur- und Artenschutz in Nordrhein-Westfalen zu Gute kommen.

g) Neue Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in NRW

Präsident Müller-Schallenberg informiert, dass die bisherige Mustersatzung für Jagdgenossenschaften nun aktuell aufgestellt und veröffentlicht wurde. Er hofft darauf, dass diese bald in vielen Jagdgenossenschaften auch umgesetzt werde.

Baron von Oer (VJE) ergänzt, dass insbesondere die Stimmberechtigung von Jagdgenossenschaften, die selber pachten wollen, Berücksichtigung gefunden habe.

Herr Niesen (RVEJ) fügt hinzu, dass die neue Mustersatzung den Unteren Jagdbehörden auch in der Word-Version zugeleitet worden sei und eine Kommentierung durch VJE und RVEJ gemeinsam erstellt wurde und vorliegt.

TOP 4: LJV-Jahresabschluss 2019; LJV-Haushaltsplan 2021

Schatzmeister Dr. Bottermann verweist auf die zu diesem TOP versandten Unterlagen und erläutert, dass Entwurfsfassungen auch Basis für die vorangegangene Rechnungsprüfung und KJS-Schatzmeister-Sitzung gewesen sind.

Mit Blick auf die Bilanz zum 31.12.2019 und die dortige Aktivseite berichtet Dr. Bottermann zunächst, dass dort unter dem Punkt „Sachanlagen“ und hier bei den Unterpunkten 2. und 3. die Anschaffung von EDV-Ausstattung und eines PKWs sowie Anzahlungen für noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen an der Schießanlage in Buke abgebildet seien.

Hinsichtlich des Punktes 1. „Beteilungen“ unter den ausgewiesenen Finanzanlagen handelt es sich um die Beteiligung des LJV an der Jagdparcours Buke GmbH sowie an der Wildtierseuchen-Vorsorge-Gesellschaft für NRW.

Unter Ziffer 2. „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ seien zwei Darlehen an die Jagdparcours Buke GmbH, die mit 3% bzw. 2,5 % verzinst seien und regelmäßig getilgt würden, berücksichtigt.

Mit Blick auf das Umlaufvermögen informiert Dr. Bottermann zunächst, dass die hier ausgewiesenen Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen zwischenzeitlich beglichen seien.

Der Kassenbestand und das Guthaben bei Kreditinstituten weisen auf eine mittlerweile wieder gute Liquidität des Landesjagdverbandes hin.

Auf der Passiva-Seite weist Dr. Bottermann auf einen stabilen Kapitalbestand des LJV hin und berichtet, dass der Jahresüberschuss 2019 in die ausgewiesenen Rücklagen eingestellt wurde. Bei den unter den Rückstellungen ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen handle es sich um die finanzielle Bewertung von z.B. Beratungskosten, Kosten für den Jahresabschluss und die Mitgliederversammlung sowie nicht genommene Urlaubsansprüche. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten handelte es sich um die langfristig angelegte Finanzierung der LJV-Geschäftsstelle in Dortmund, die planmäßig getilgt wird.

Nachdem zu der vorgestellten Bilanz keine weiteren Rückfragen gestellt werden, stellt Dr. Bottermann im Folgenden die Gewinn- und Verlustrechnung vor.

Bei den Einnahmen und Erträgen sind selbstverständlich zunächst die jährlichen Beitragseinnahmen zu benennen. Hinsichtlich der Erträge aus Zuschüssen, bei denen es sich insbesondere um die Förderung aus Jagdabgabemitteln handelt, ist die Differenz zu dem Haushaltsjahr 2018 insbesondere im Wegfall der Förderung für die Wildbretvermarktungsplattform begründet.

Die positive Entwicklung der Erträge aus der Schießanlage Buke ist insbesondere einer vereinbarungsgemäßen Pachterhöhung auf Grund der seitens des LJV in sein dortiges Eigentum getätigten Investitionen zuzuschreiben. Hinsichtlich der positiven Ertragsentwicklung aus Trägerschaften und Provisionen ist die Beteiligung des LJV an einer sehr erfolgreichen „Jagd & Hund“ 2019 zu verbuchen.

Insgesamt hält Dr. Bottermann auf der Einnahmenseite fest, dass es zwar einzelne Verschiebungen innerhalb der Positionen gegeben habe, die Einnahmen insgesamt aber auf Vorjahresniveau lägen.

Hinsichtlich der Ausgaben- und Aufwendungen erläutert Dr. Bottermann, dass es bei den Personalaufwendungen eine Steigerung auf Grund der Anlehnung an den TVÖD und die dort vorgesehenen Tariferhöhungen sowie einer angemessenen außertariflichen Gehaltserhöhung gegeben habe.

Mit Blick auf die Position „Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Projekte“ verweist Dr. Bottermann auf die dem Landesvorstand zugeschickten Haushaltsunterlagen und begründet die Differenz zum Vorjahr insbesondere damit, dass kein „Leuchtturm-Projekt“ in 2019 durchgeführt wurde. Außerdem schlägt auch hier der zuvor schon erwähnte Wegfall des Projektes „Wildbretvermarktung“ zu Buche.

Bei der Erhöhung der Betriebs- und Verwaltungskosten erläutert Dr. Bottermann, dass diese insbesondere wegen der notwendigen Rechts- und Beratungsleistungen zur Planung und Umsetzung der Einführung des Jagdbeitrages angefallen sei. Bei den zu leistenden Beiträgen machte sich in 2019 erstmals die Erhöhung des DJV-Beitrags um € 5,00 pro LJVMitglied bemerkbar.

Das ausgewiesene positive Jahresergebnis wurde, wie schon zuvor erwähnt, in die Rücklagen eingestellt. Nachdem auch zu diesem Punkt keine weiteren Fragen festgestellt werden können, geht Dr. Bottermann über zur Erläuterung des Haushaltsplans 2021. Er hält eingangs fest, dass die Planungen für das Haushaltsjahr 2021 erstmals durch die Erhebung des Jagdbeitrags beeinflusst sind.

Hier wurde auf Grund des zu erwartenden Jagdbeitrags konservativ geplant und sicherheitshalber ein leichter Mitgliederrückgang berücksichtigt.

Bei den Erträgen aus Zuschüssen und Fördermitteln sind nun erstmals auch für die LJVProjekte entsprechende Fördermittel aus den Mitteln des Jagdbeitrags berücksichtigt. Hinsichtlich der Erträge aus der Schießanlage Buke wurde planerisch ein Entgegenkommen bei den Pachtzahlungen berücksichtigt, da insbesondere wegen der Corona-Entwicklung beim Schießbetrieb deutliche Einnahmeeinbußen der Pächterin zu erwarten sind. Ansonsten sind die übrigen Positionen der Einnahmen und Erträge auf Grundlage der Erfahrungen des bisherigen Geschäftsbetriebs geplant worden.

Mit Blick auf die Ausgaben und Aufwendungen 2021 erläutert Dr. Bottermann zunächst, dass hier im Sinne der transparenten Darstellung separat die Gesamtkosten der jagdbeitragsgeförderten Projekte des LJV ausgewiesen worden seien. Die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit sind der Nachvollziehbarkeit halber aufgeteilt worden in die allgemeinen Aufwendungen hierfür sowie die Aufwendungen für die Imagekampagne, die anlässlich der LJV-Mitgliederversammlung 2017 durchzuführen beschlossen wurde. Ihre Durchführung sei für 2021 haushalterisch wieder eingeplant worden. Wie zuvor schon dargestellt, war diese Kampagne zunächst 2019 wie auch 2020 bewusst ausgesetzt worden, um die fehlende Förderung aus den Mitteln der Jagdabgabe zu kompensieren. Außerdem wurden unter den Betriebs- und Verwaltungskosten rückgängige Rechts- und Beratungskosten einkalkuliert, da für 2021 derzeit keine Gründe für Sonderberatungsleistungen, wie z.B. bei der Einführung des Jagdbeitrages oder der Datenschutzgrundverordnung, ersichtlich sind. In der Summe erläutert Dr. Bottermann, dass der Haushaltsplan 2021 ein negatives Ergebnis im mittleren sechsstelligen Bereich ausweise, das insbesondere der Wiederaufnahme der Imagekampagne im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zuzuschreiben sei. Dem gegenüber steht allerdings eine mittlerweile wieder gute Kapitalausstattung des Landesjagdverbandes, die aus seiner Sicht perspektivisch Überlegungen um die Höhe der notwendigen Kapitalausstattung notwendig mache.

Außerdem sollen in der nächsten Zeit alle Ausgabepositionen des LJV noch einmal auf ihr Einsparungspotential hin intensiv überprüft werden.

Ergänzend berichtet Dr. Bottermann mit Blick auf das Haushaltsjahr 2021 erstmals einen Haushaltsplan „Jagdbeitrag“ erstellt zu haben, den er im Folgenden nachrichtlich vorstellt. Hier wurde zunächst mit rund 61.100 den Jagdbeitrag zahlenden LJV-Mitgliedern gerechnet. Die zu erwartenden Ausgaben und Aufwendungen sind grob unterteilt in Projekte des LJV, die mit rund € 730.000 zu fördern sind und Förderprojekte Dritter, unter die insbesondere die Förderung der Schießstände in Nordrhein-Westfalen, für deren Erhalt die Einführung des Jagdbeitrages langfristig zwingend notwendig ist, fallen.

Ferner erläutert Dr. Bottermann, dass in den Projekten Dritter gedanklich auch die Verwaltungskosten des Jagdbeitrages berücksichtigt sind, die sich bedarfsorientiert ergeben werden. Eine wirklich konkrete Zahl hierzu wird man erstmals nach dem Jahr 2021 benennen können.

Herr Reckmeyer (KJS Gütersloh) stellt fest, dass der Jahresabschluss gut und nachvollziehbar sei und zeige, dass die Beitragserhöhung des LJV in 2016 dringend notwendig gewesen ist. Er dankt insofern allen Verantwortlichen. Auch merkt er an, dass die Entscheidung des LJV, die DJV-Beitragserhöhung ab 2019 aus der damaligen Beitragserhöhung zu tragen, vollkommen richtig gewesen sei. Mit Blick auf die Kalkulation der Erträge aus dem Jagdbeitrag (erstmals ab 2021) bittet er, die offensichtliche Differenz in der Planung zwischen denjenigen Mitgliedern, die den Jagdbeitrag zahlen und denjenigen, die nach Haushaltsplan 2021 den allgemeinen Beitrag zahlen, plausibel darzustellen.

Dr. Bottermann dankt für das ausgesprochene Lob und sagt zu, zusammen mit der Geschäftsführung noch einmal die Überlegungen für die kalkulatorische Grundlage der Erhebung des Jagdbeitrages hinsichtlich der Mitgliederstruktur prüfen zu wollen.

Herr Fischer (KJS Olpe) gibt zu bedenken, dass mit Einführung des Jagdbeitrages zahlreiche Mitglieder, die lediglich auf Grund der PKW-Rabatte Mitglied in den
Kreisjägerschaften werden, kündigen würden.

Herr Lenz (KJS Mülheim a. d. Ruhr) schätzt seinerseits den Verlust der Mitglieder, die sich auf Grund der Einführung des Jagdbeitrages anderweitig orientieren werden, auf etwa 10%.

Auch Herr Mann (KJS Essen) geht von 10% Verlust für seine Kreisjägerschaft aus. Viele Mitglieder werden die Solidarität, so befürchtet er, gegenüber den Schießständen nicht mittragen.

Herr Lenz kritisiert zudem, dass nach zwei Beitragserhöhungen des LJV die Kreisjägerschaften und Hegeringe keine Möglichkeit mehr hätten, ihrerseits notwendige
Beitragsanpassungen durchzuführen.

Herr Tigges (KJS Dortmund) stellt fest, dass dies insbesondere ein strukturelles Problem der kreisfreien Städte und ihrer Jägerschaften sei. Er bittet vor diesem Hintergrund insbesondere, die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung innerhalb der Kreisjägerschaften seitens des LJV zu schützen, da die Durchführung dieser Kurse die einzige wesentliche Einnahmequelle neben der allgemeinen Beitragserhebung für die Kreisjägerschaften sei.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen zu dem Jahresabschluss und dem vorgestellten Haushaltsplan 2021 festgestellt werden, kann auf Grundlage dieser Ausarbeitung der entsprechende TOP der LJV-Mitgliederversammlung 2020 vorbereitet und durchgeführt werden.

Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen stellt Dr. Bottermann fest, dass mit Blick auf die zurückliegenden Landesvorstandssitzungen der Wunsch aufgekommen sei, die Verwendung der Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung 2016 des LJV um € 20 aufzugliedern. Er habe dies seinerzeit zugesagt und die entsprechenden Zahlen auch in der Schatzmeistersitzung vorgestellt und diskutiert. Er weist mit Blick auf die entsprechenden Anfragen auch darauf hin, dass die Jagdparcours Buke GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der LJV ist, vollumfänglich zu diesem gehöre und der LJV auf Grund des auf der Schießanlage in Buke gehaltenen Eigentums auch entsprechende Verantwortlichkeiten zu erfüllen habe. Er hält darüber hinaus fest, dass die Jahresabschlüsse des Landesjagdverbandes jeweils detailliert in einem entsprechenden Verfahren den Rechnungsprüfern, den Schatzmeistern der Kreisjägerschaften, dem LJV-Präsidium, dem Landesvorstand und abschließend der LJV-Mitgliederversammlung vorgestellt und erläutert werden. Die jetzt geleistete Nacharbeit sei insofern einmalig und werde wegen der damit verbundenen Kosten und gebundenen Arbeitskapazitäten nicht noch einmal geleistet werden.

Auch ruft Dr. Bottermann in Erinnerung, dass die 2016 gegriffene Beitragserhöhung um € 20 nicht in einem kausalen Zusammenhang mit einer zu erwartenden Senkung der Jagdabgabeerhebung in Nordrhein-Westfalen gestanden habe. Vielmehr war die Beitragserhöhung um € 20 notwendig, um die aus verschiedenen Gründen alarmierende Haushaltssituation des LJV zu konsolidieren. Weiterhin gibt er zu bedenken, dass letztlich auch die Erhöhung des DJV-Beitrags pro LJV-Mitglied um € 5 ab dem Jahr 2019 aus den Mehreinnahmen der Beitragserhöhung um € 20 finanziert wird.

Dies vorausgeschickt stellt Schatzmeister Dr. Bottermann das Zahlenwerk vor, das er bereits in der vorangegangenen Sitzung der KJS-Schatzmeister mit diesen erörtert hat. Systematisch wurden in diesem Papier, immer bezogen auf das Basisjahr 2015, in dem der LJV sein absolutes Finanztief durchschritten hat, die Mehreinnahmen und Mehrausgaben des LJV in den Jahren 2016, 2017 und 2018 aufgeführt, sowie besondere Kostenpositionen für die Jahre 2016-2019 aufgeschlüsselt.

Bezugnehmend auf die Position „Rechts- und Beratungskosten“ in den Jahren 2018 und 2019 erläutert Dr. Bottermann, dass die hier getätigten und deutlich über die Vorjahre hinausgehenden Kosten insbesondere der Einführung der Datenschutzgrundverordnung sowie der Vorbereitung der Einführung des Jagdbeitrages und seiner Umsetzung geschuldet seien. Die Stundensätze der in Anspruch genommenen Beratungen seien durchaus im üblichen und akzeptablen Bereich für die Leistung qualifizierter und in die speziellen Thematiken des LJV eingearbeiteter Berater. Auch die vom LJV in den letzten Jahren aufgebrachten Steuerberatungskosten wurden noch einmal detailliert geprüft und entsprechen vollumfänglich den auf dem Markt üblichen Stundensätzen.

TOP 5: Vorbereitung LJV-Hauptversammlung am 30.10.2020 in Bielefeld

a) Organisation und Ablauf

HGF Marpmann erläutert, dass mit den Verantwortlichen der Stadthalle in Bielefeld im Detail Hygienevorgaben erarbeitet wurden, die es zulassen, dass bis zu 1.000 Personen mit 2 Meter Abstand in insgesamt 3 Räumen an der Mitgliederversammlung teilnehmen können. Es sind die technischen Vorkehrungen geschaffen worden, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, das Geschehen auf der Bühne in der Haupthalle sowohl optisch als auch akustisch zu verfolgen, hierzu Fragen zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen. Die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird in der September-Ausgabe des Rheinisch Westfälischen Jägers veröffentlicht werden. Bei der Tagesordnung hat man sich streng an den Vorgaben der Satzung für die Aufgaben der Mitgliederversammlung orientiert und wird mit Blick auf die Corona-Schutzvorgaben alles unterlassen, was den Ablauf der Versammlung unnötig in die Länge zieht.

b) Satzungsänderung zum Jagdbeitrag

Nachdem im Laufe des Jahres 2019 in mehreren Arbeitskreissitzungen und Sitzungen des Landesvorstandes die Inhalte des Satzungsänderungsentwurfs zur Einführung des Jagdbeitrages erarbeitet und vorbereitet worden sind, wurde abschließend am 04.12.2019 in Präsidium und Landesvorstand der abschließende Satzungsänderungsentwurf beschlossen. Dieser wurde durch den LJV im Weiteren mit dem zuständigen Finanzamt hinsichtlich seiner Zustimmungsfähigkeit aus steuerrechtlicher Sicht abgestimmt. Es war sodann geplant, am 22. August 2020 im Rahmen der LJV-Mitgliederversammlung über den Satzungsänderungsentwurf abzustimmen. Nachdem coronabedingt die LJV Mitgliederversammlung an diesem Termin nicht mehr zu realisieren war und auf einen späteren zunächst unbestimmten Zeitpunkt verschoben werden musste, bestand die Notwendigkeit, ein Sonderkündigungsrecht für diejenigen Mitglieder einzuräumen, die somit nicht mehr fristgerecht (zum 30.09. des Geschäftsjahres) mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres hätten kündigen können. Ein solches Sonderkündigungsrecht wurde dann in dem zur Vorbereitung der Sitzung verschickten Satzungsentwurf unter Artikel 6 Ziff. 2 eingearbeitet.

Da zunächst nicht klar gewesen ist, wann Mitgliederversammlung nachgeholt werden konnte, Sonderkündigungsrecht entsprechend weit gefasst.

Da diese Formulierung aber anteilige Beitragsrückabwicklungen notwendig macht, wurde kurzfristig noch einmal die Formulierung dahingehend angepasst, dass die Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres 2020 wirksam wird.

HGF Marpmann stellt insofern den folgenden geänderten Text für das Sonderkündigungsrecht vor, der zusammen mit der ansonsten final mit dem Finanzamt
abgestimmten Satzungsänderungssynopse im RWJ 9/2020 abgedruckt werden wird.

"Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt
    werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der zuständigen
    Kreisjägerschaft (Kreisgruppe) eingegangen sein. Abweichend davon kann die
    Mitgliedschaft außerordentlich zum 31. Dezember 2020 über den 30. September 2020
    hinaus gekündigt werden. Die entsprechende Erklärung muss in diesem Fall schriftlich
    bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Kreisjägerschaft (Kreisgruppe)
    eingegangen sein."

Mit Blick auf die anstehende Satzungsänderung zur Einführung des Jagdbeitrages berichtet Herr Plum (KJS Aachen), dass im Rahmen seiner Jahreshauptversammlung die Notwendigkeit der Erhebung des Jagdbeitrages in Höhe von € 45 nicht in Frage gestellt wurde. Deutlicher Unmut sei allerdings dahingehend artikuliert worden, dass die vorgesehenen mindestens 65%, die aus dem Jagdbeitrag für Schießstandprojekte zur Verfügung stehen sollen, nicht ausreichend seien. Darüber hinaus wurde auch bemängelt, dass einzelne Schießstandprojekte nur mit 80% aus den Mitteln des Jagdbeitrages gefördert werden könnten. Es wurde gefordert, in Sonderfällen hier auch höhere Förderquoten gewähren zu können. Ferner sei scharf kritisiert worden, dass der nun zur Vorbereitung der Landesvorstandssitzung übermittelte Satzungsänderungsentwurf abschließend sein soll.

HGF Marpmann weist darauf hin, dass bis zum 04.12.2019 die vorgesehene Satzungsänderung in verschiedenen Gremien erarbeitet und auch im Landesvorstand mehrfach vorgestellt, thematisiert, diskutiert und dort abschließend beschlossen worden sei. Notwendigerweise sei der so von den zuständigen Gremien erarbeitete und beschlossene Satzungsänderungsentwurf sodann im Weiteren mit dem Finanzamt hinsichtlich der notwendigen steuerrechtlichen Zustimmung abgestimmt worden. Mit dem nun vorliegenden und mit dem Finanzamt abgestimmten Satzungsänderungsentwurf sei auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des LJV abgesichert. In diesem insgesamt über ein Jahr dauernden Abstimmungsprozess wurden zahlreiche Anregungen und Einwände von den Mitgliedern des Landesvorstandes aus Hegeringen und insbesondere auch aus den Hegeringleiter-Seminaren eingearbeitet.

Herr Marpmann hält darüber hinaus fest, dass allen Beteiligten bewusst sei, dass die Schießstandförderung ein wesentlicher Punkt der zukünftigen Förderung aus den Mitteln des Jagdbeitrages sein müsse. Anders können die erheblichen bei den Schießstandbetreibern in den nächsten Jahren anfallenden Kosten nicht gedeckt werden. Er gibt aber auch zu bedenken, dass andere zukünftig aus dem Jagdbeitrag zu fördernde Projekte richtig und wichtig seien und nicht in Vergessenheit geraten dürften.

Präsident Müller-Schallenberg ergänzt, die Einführung des Jagdbeitrages sei eine juristisch äußerst komplexe Angelegenheit. Die einzelnen Regelungen seien dezidiert rechtlich geprüft, so dass Änderungen auf Zuruf unverantwortlich seien, wolle man nicht das gesamte Projekt gefährden.

Auf Nachfrage von Frau Watermann (Märkische Kreisjägerschaft) erläutert der Vorsitzende, dass es zukünftig Mitgliedsantragsformulare und auch Anträge auf Befreiung von der Zahlung des Jagdbeitrages als Musterformulare des LJV geben werde. Zuerst sei aber nun die notwendige Satzungsänderung am 30.10.2020 zu beschließen. Dann würden die weiteren Schritte zügig umgesetzt werden. Er bittet insofern abschließend, die Einführung des Jagdbeitrages bei der entsprechenden Abstimmung auf der LJV-Mitgliederversammlung am 30.10.2020 in Bielefeld zu unterstützen.

c) Wahl des neuen Präsidiums

Präsident Müller-Schallenberg berichtet, dass es hinsichtlich der anstehenden Neuwahl des Präsidiums keinen neuen Sachstand gebe. Er bittet noch einmal um Unterstützung für die vom BGB-Vorstand vorgeschlagenen Kandidaten.

TOP 6: Berichte aus dem Referat „Jagdwesen“

a) Mitgliederwerbung – Ausweitung des Angebots der „DJV-Rucksackaktion“ eines
beitragsfreien ersten Jahres im LJV

Herr Junge berichtet, dass in der seinerzeitigen Sitzung des Arbeitskreises Mitgliederwerbung im Zusammenhang mit der Einführung des Jagdbeitrages der Vorschlag aufkam, das mit der DJV-Rucksackaktion verbundene Angebot einer einjährigen freien Mitgliedschaft im LJV möglichst auszuweiten auf alle Absolventen einer Jägerprüfung innerhalb eines Jahres (z. B. eines Kalenderjahres). Diese Überlegung sollte zunächst im Landesvorstand weiter abgestimmt werden. Herr Junge weist darauf hin, dass damit die Möglichkeit bestünde, auch aus den Kreisjägerschaften heraus, die Absolventen von außerhalb der Kreisjägerschaften veranstalteten Jungjägerkursen gezielt mit dem entsprechenden Angebot anzusprechen. Die Mitglieder des Landesvorstandes sprechen sich nicht generell gegen diesen Gedanken aus, es wird aber auch zu bedenken gegeben, dass das Angebot der Beitragsbefreiung auf eine enge Zielgruppe zu begrenzen sei. Die Möglichkeiten in diesem Zusammenhang sollen vor einer abschließenden Beschlussfassung weiter ausgearbeitet werden.

b) Sachstandsinformation zur Anerkennung der Herbstzuchtprüfung des JGHV zum
Nachweis der Brauchbarkeit im Sinne der BPO NRW

Herr Junge erläutert kurz, dass die Anerkennung der Herbstzuchtprüfung (HZP) des JGHV zum Nachweis der Brauchbarkeit zuletzt intensiv diskutiert wurde, nachdem in der aktuellen Prüfungsordnung zur HZP die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Fehlverhalten des Hundes in den Bringleistungsfächern auf diesen einzuwirken und dennoch die Prüfung zu bestehen. Die unterschiedlichen Positionen hierzu wurden zwischen JGHV, JKV NRW und LJV in den letzten Wochen ausgetauscht und erörtert. Auch das LJV-Präsidium hatte sich mit der Thematik beschäftigt und ist im Ergebnis zu dem Schluss gekommen, im Interesse der Hundeführer und Prüfungsveranstalter die Anerkennung der HZP zum Nachweis der Brauchbarkeit grundsätzlich aufrecht erhalten zu wollen. Dabei sollte jedoch grundsätzlich nicht davon abgewichen werden, zum Nachweis der Brauchbarkeit gem. BPO NRW am selbständigen Bringen festzuhalten.

Gleichzeitig soll aber auch den Regularien des JGHV Rechnung getragen werden, nach denen ein Hund durch ein Verbandsrichter nur einmal erfolgreich im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft werden darf. Wurde dieses Fach anlässlich einer HZP oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden, gilt es in jedem Fall als erbracht i. S. der BPO NRW und wird kein weiteres Mal geprüft. Ein entsprechendes Informationsschreiben mit detaillierter Erläuterung und Regularien hierzu wurde den Prüfungsveranstaltern zugesandt. Auch in der Mitgliederversammlung der JKV NRW am 16.08.2020 wurde die Thematik abschließend einvernehmlich besprochen.

Präsident Müller-Schallenberg ergänzt zu diesem TOP, dass das Präsidium zur Nachfolge für den im Frühjahr verstorbenen Landesobmann Werner Rohe zwischenzeitlich Herrn Sven Kappert, Obmann für das Jagdgebrauchshundwesen in der KJS Essen, zum Obmann für das Jagdgebrauchshundwesen im Landesjagdverband NRW berufen habe.

TOP 7: Berichte aus dem Referat „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“

a) SPG-Verein – Verarbeitung und Einführung des Jagdbeitrages ab 2021

Herr Schneider berichtet, dass, wie besprochen, ein Arbeitshandbuch hierzu erarbeitet wurde. Dieses bedarf noch der letzten redaktionellen Überarbeitung und wird den Kreisjägerschaften dann zur Verfügung gestellt. Mit Blick auf die unter 16-jährigen vom Jagdbeitrag perspektivisch befreiten Mitglieder schlägt Herr Schneider vor, diejenigen Mitglieder, die zum 01.01. das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, von der Jagdbeitragspflicht für das Kalenderjahr zu befreien. Wer zum 01.01. eines Jahres das 16. Lebensjahr vollendet hat, werde damit jagdbeitragspflichtig.

Mit Blick auf LJV-Mitglieder ohne Jägerprüfung schlägt Herr Schneider vor, diese zunächst als jagdbeitragspflichtig zu kennzeichnen und erst nach entsprechender Beantragung mit eidesstattlicher Erklärung von der Pflicht zur Zahlung des Jagdbeitrages freizustellen. Die beiden vorgeschlagenen Vorgehensweisen finden insofern die Zustimmung des Landesvorstandes.

Hinsichtlich der anstehenden Jungjägerkurse zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung gibt Herr Schneider zu bedenken, bei der Kurspreisberechnung für das Jahr 2021 die Jagdbeitragspflicht zu berücksichtigen.

Auf Nachfrage erläutert HGF Marpmann zur Einführung des Jagdbeitrages, dass sich der LJV in Anlehnung an die bestehende Regelung für säumige Beitragszahler einmalig am Mehraufwand der Kreisjägerschaften zur Einführung des Jagdbeitrages beteiligen wird. Basis für diese Beteiligung wird die Mitgliederzahl der jeweiligen Kreisjägerschaft sein.

b) Erklärfilm zum Jagdbeitrag; hier: weitere Veröffentlichung in den sozialen Medien

Herr Schneider ruft in Erinnerung, dass der Erklärfilm zum Jagdbeitrag zunächst für die Präsentation in den Jahreshauptversammlungen der Kreisjägerschaften und Hegeringe vorbehalten war. Da diese bisher coronabedingt weitestgehend ausgefallen sind, konnte er bislang kaum gezeigt werden. Insofern schlägt er vor, solle der Erklärfilm ab sofort digital durch den Landesjagdverband genutzt werden und über die LJV-Homepage und die entsprechenden sozialen Medien bekannt gemacht werden.

Der Landesvorstand stimmt diesem Vorgehen zu.

Herr Schneider bittet, zunächst die Veröffentlichung des Films durch den Landesjagdverband abzuwarten und dann auf diese über die Onlinepräsenzen der Kreisjägerschaften und Hegeringe zu verlinken.

c) „Jagd & Hund“ 2021

Herr Schneider berichtet, dass die Planung der Messe Westfalenhallen GmbH derzeit die Durchführung der „Jagd & Hund“ 2021 trotz der Corona-Pandemie vorsehe. Seitens der Messe sei ein ausgiebiges Hygienekonzept erarbeitet worden, das derzeit im Messebetrieb getestet werde. Der LJV NRW solle sich grundsätzlich gerne in der gewohnten Form präsentieren, wenngleich dies für einzelne Angebote schwierig bis unmöglich sei. Hier sind zumindest das bisherige Wild-Food-Festival und der Auftritt der Jagdhornbläsergruppen zu nennen.

d) NRW-Wildwochen 2020

Die NRW-Wildwochen werden coronabedingt ohne eine große Auftaktveranstaltung Anfang September starten. Der LJV wird seine Kooperation mit dem Fleischerverband, die im Frühjahr unter den „Wilden Wochen“ begonnen wurde, im Rahmen der Wildwochen weiterführen. Der RWJ wird hierzu informieren, die Kreisjägerschaften werden seitens des LJV noch einmal mit detaillierten Informationen angeschrieben.

TOP 8: Berichte aus dem Referat „Naturschutz und Weiterbildung“

a) ASP in NRW – Sachstand

Herr Klar informiert, dass derzeit keine weitere Annäherung der ASP-Ausbreitung an die deutsche Grenze zu verzeichnen sei. Die Gesamtfallzahlen der ASP waren in den Ländern, in denen sie bereits ausgebrochen ist, in diesem Sommer geringer als in den Vorjahren. Herr Klar verweist in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf den RWJ-Bericht über die Wildtierseuchen-Vorsorge-Gesellschaft und hält fest, dass Nordrhein-Westfalen für einen Ausbruch gut vorbereitet sei.

b) „Bejagungsschneisen in der Landwirtschaft“ – Sachstand

Herr Klar berichtet, dass für die Jahre 2019 und 2020 in Nordrhein-Westfalen etwa 600-700 ha Jagdschneisen angelegt wurden. Er bittet darum, dass Potential weiter auszuschöpfen und gemeinsam für die Anlage von Jagdschneisen zu Intensivierung der Schwarzwildbejagung zu werben.

Herr Hansen (KJS Düren) weist darauf hin, dass für den Bewirtschafter die Anlage von z.B. Blühflächen deutlich attraktiver sei als von Jagdschneisen, da bei Jagdschneisen lediglich die Flächenprämie ausgezahlt würde, der Ertragsausfall aber durch den Bewirtschafter selber zu tragen sei.

c) Projekt „LEPUS NRW“ – Sachstand

Das Projekt „LEPUS NRW“ ist als Anschlussprojekt für den bisherigen Hegebeauftragten gedacht. Mit ihm ist es nun möglich, in den unterschiedlichen nordrhein-westfälischen Regionen „Hegebeauftragte“ einzusetzen.

Herr Specht, der bisher für das Projekt „Hegebeauftragter“ verantwortlich gewesen ist und seine Kollegen aus dem neuen LEPUS-Projekt, stehen auch für die Jägerschaft als Ansprechpartner zur Verfügung und räumen die Möglichkeit ein, das Folgeprojekt auf den Jahreshauptversammlungen der Hegeringe und Kreisjägerschaften in 2021 vorzustellen.

d) Wildtierinformationssystem in NRW – Sachstand

Herr Klar verweist auf die ausgeteilte Tischvorlage, die dieser Ergebnisniederschrift als Anlage beiliegt. Sie weist die Beteiligung in den Kreisen und kreisfreien Städten an der flächendeckenden Erfassung 2019 aus. Insgesamt ist ein leichter Rückgang der Teilnahme zu verzeichnen, in den einzelnen Kreisen jedoch auch deutliche Steigerungen.

Präsident Müller-Schallenberg informiert in diesem Zusammenhang darüber, dass die Forderung des DJV, das WILD-Projekt aus öffentlichen Geldern zu fördern, seitens der zuständigen öffentlichen Stellen abgelehnt worden sei.

TOP 9: Verschiedenes

Herr Klar erinnert daran, die Anerkennung von Fangjagdlehrgängen durch die Oberste Jagdbehörde rechtzeitig verlängern zu lassen.

Außerdem ist für den 12. September 2020 eine Multiplikatorenschulung zum Thema „Kundige Person“ geplant. Infos werden den Kreisjägerschaften per E-Mail zugesandt. Außerdem bietet Herr Klar an, Schulungstermine für die Lehrgänge zur „Kundigen Person“ in den Kreisjägerschaften bei Bedarf über den LJV bekannt zu geben.

Ferner erinnert er noch einmal daran, dass auf Grund der Corona-Situation in diesem Jahr die Ausschreibung des Biotop-Hegepreises und Lernort Natur-Preises durch den LJV ausgesetzt worden sei. Projekte, die bereits gemeldet worden seien, würden in die Auswahl für 2021 eingehen und hätten die Möglichkeit, bis dahin ergänzende Unterlagen einzureichen.

Herr Fischer (KJS Olpe) erkundigt sich, ob, so wie vorgesehen, mit der Einführung des Jagdbeitrages ab 2021 dann auch neue Mitgliederausweise gedruckt würden. HGF Marpmann hält fest, dass dies vorgesehen sei und die jährlich entsprechend gekennzeichneten Ausweise rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden sollen.

Herr Plum (KJS Aachen) bittet, die Präsentation und den Film zur EUFleischhygieneschulung zu überarbeiten, da es hier zwischenzeitlich Änderungen gegeben
habe.

Herr Klar erläutert, dass diese Arbeiten in der Umsetzung seien und die Präsentation entsprechend aufgearbeitet werde.

Auf Grund der anstehenden Vorstandswahlen in der Kreisjägerschaft Euskirchen verabschiedet sich Herr Mießeler aus dem Landesvorstand.

Er dankt für die langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Präsidium und Landesvorstand und bittet, auch seinem Nachfolger diese Kollegialität entgegenzubringen.

Stellvertretend für die KJS-Vorsitzenden des Regierungsbezirks Arnsberg bedanken sich Frau Watermann (Märkische Kreisjägerschaft) und Herr Tigges (KJS Dortmund) bei Herrn Schulte-Derne für seine Tätigkeit als Beisitzer des Regierungsbezirks im Präsidium des Landesjagdverbandes.

Herr Roxel (KJS Warendorf) berichtet, dass mit Blick auf die Niederwildhege in seiner Kreisjägerschaft eine eigene KJS-Schonzeitbüchse entwickelt worden sei. Außerdem informiert er über das neueste Projekt der KJS Warendorf „W_Land“, in dem sich Warendorfer Landnutzer gemeinsam für Naturschutzzwecke und Biodiversität in ihrem Kreis einsetzen. Dieses Projekt, so berichtet Herr Roxel, führe die Idee des Hegebeauftragten auf Kreisebene fort.

Herr Hundt (Kölner Jägerschaft) mahnt die dringend notwendige Überarbeitung des ContentManagement-Systems der LJV-Homepage an. Herr Schneider informiert, dass ein entsprechendes Angebot durch den Landesjagdverband zwischenzeitlich eingeholt worden sei und kurzfristig geprüft werde. Es sei vorgesehen, die notwendige Beauftragung und die anstehenden Arbeiten dann schnellstmöglich anzugehen.

Mit Blick auf die Frage von Herrn Freudeberg (KJS Siegerland-Wittgenstein) nach dem Sachstand „DIN-Jagd“ erläutert der Vorsitzende, dass die zuständigen Ausschüsse noch tagen würden. Der DJV sei u. a. mit seinem Präsidenten in den DIN-Ausschüssen vertreten und begleitet die dortigen Aktivitäten aufmerksam.

Auf Grund einiger Anfragen erklärt Herr Junge, dass seitens des LJV die Empfehlung herausgegeben werde, in diesem Jahr Hubertusmessen auf Grund der Corona Situation nicht zu veranstalten bzw. Gottesdienste jedenfalls nicht durch Jagdhornbläser begleiten zu lassen.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen festgestellt werden können, dankt Präsident Müller-Schallenberg abschließend dem Landesvorstand für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit in seiner Amtszeit. Er ruft in Erinnerung, dass es mit Blick auf die LJVMitgliederversammlung am 30.10.2020 seine letzte Landesvorstandssitzung als Präsident des Landesjagdverbandes gewesen sei. Er berichtet, sich auf seinen „Ruhestand“ durchaus zu freuen, sagt aber zu, dem Landesjagdverband sowohl in seiner Funktion als DJVVizepräsident aber auch als Jäger und LJV-Mitglied erhalten bleiben zu wohlen.

Den Teilnehmern der heutigen Landesvorstandssitzung dankt Präsident Müller-Schallenberg für ihre Bereitschaft, trotz der Corona-Erschwernisse an der Sitzung teilzunehmen, sowie für die rege Diskussion und für die zukunftsweisende Beschlussfassung und schließt die Sitzung um 17.51 Uhr.

Dortmund, 26.10.2020

(Ralph Müller-Schallenberg)
Präsident

(Christian Junge)
Protokollführer